Verpflichtung zur Beseitigung von Leitungen auch bei eingetragener Baulast

By 10. September 2014 Gesetze / Richtlinien No Comments

Manch einer erwirbt ein Grundstück, das bereits seit langer Zeit genutzt wird und möchte es nach seinen Vorstellungen gestalten. Dabei stellt er fest, dass über sein Grundstück Leitungen verlaufen, die zur Ver- oder Entsorgung von Nachbargrundstücken dienen. Manchmal sind diese Leitungen sogar durch eine öffentliche Baulast gesichert und bestehen mehr als 30 Jahre. Was kann der neue Eigentümer tun? Muss er diese Leitungen dulden und seine Pläne entsprechend anpassen?

Das OLG Oldenburg sagt in seinem Urteil vom 30.01.2014 Az: 1 U 104/13, dass der neue Eigenümer einen Anspruch auf Beseitigung der Leitung hat, auch wenn diese durch eine öffentliche Baulast gesichert ist und bereits seit mehr als 30 Jahren existiert. Dieser Meinung schließen sich mittlerweile auch andere Gerichte an, so dass davon auszugehen ist, dass eine nachhaltige Sicherung einer Leitung nur durch eine Grunddienstbarkeit erfolgen kann und nicht nur durch eine öffentliche Baulast.

Diese Entscheidung zugunsten der Grundstückseigentümer stellt zugleich eine Verpflichtung für Nachbarn und Versorgungsträger dar, Ver-und Entsorgungsleitungen, wenn möglich, nur über öffentliche Verkehrsflächen zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, sollte in jedem Fall eine Grunddienstbarkeit bestellt werden. Ansonsten kann irgendwann der Fall eintreten, dass ein Grundstück nicht mehr ver- oder entsorgt werden kann.

Natürlich ist die Situation in jedem Einzelfall genau zu beurteilen, aber dennoch sollte man im Vorfeld seiner Planungen, unabhängig ob man Versorgungsunternehmen, Zweckverband oder Grundstückseigentümer ist, vom rechtssichereren Mittel der Grunddienstbarkeit Gebrauch machen. Zwar muss man dem belasteten Grundstückseigentümer  eine Entschädigung für die Nutzung seines Grundstückes zahlen, aber diese  ist  geringer als die späteren Kosten einer Umverlegung. Zudem ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, unabhängig von der Person des Nachbarn.

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