Neues Vergaberecht zum 18.04.2016

Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren – Anwendungsprobleme

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Liebe Leser,

ich setzte meine Informationen zur anstehenden Änderung des Vergaberechts fort und möchte auf die ersten, bereits jetzt absehbaren Anwendungsprobleme hinweisen.

– Nebenangebote sind auch dann zulässig, wenn der Preis das einzige Vergabekriterium ist. Es ist streitig, ob man den Preis als einziges Vergabekriterium benennen kann. Allerdings sollten die Zuschlagskriterien so gewählt werden, dass sie sowohl für Haupt- als auch Nebenangebote Anwendung finden können. Ansonsten kann der Aufttraggeber gezwungen sein, ein niedrigeres Nebenangebot anzunehmen, obwohl dessen Art der Ausführung gar nicht seinen technischen Standards und kaufmännischen Wünschen (z.B. bezüglich der Haltbarkeit, bequemer Reinigung, hauseigener Standards etc.) entspricht. Auch sollte man die Gründe für die Nichtzulasung von Nebenangeboten, sowie die Gründe für Mindestbedingungen und die Wahl der Zuschlagskriterien genau  dokumentiert werden.

– Problematisch ist die Zulassungspflicht der einheitlichen europäischen Erklärung als Eignungsnachweis und die Herstellung der gleichen Wettbewerbsbedingungen für Eignungsnachweise, die nicht als einheitliche europäischen Erklärung eingereicht werden.

– Schwer zu beurteilen sein, wird die Nachweisführung für die Qualität angebotener Leistungen nach einheitlichen, vor allem aber vergleichbaren Gütezeichen und Konformitätsbewertungensverfahren gem. §§ 33, 34 VgV.

– Man muss die Energieeffizienz als Sollvorschrift für alle Leistungsgegenstände, gem. § 67 VgV und deren angemesse Berücksichtigung als Zuschlagskriterium berücksichtigen.

– Die Vergabestellen können Unterlagen nach eigenem Ermessen nachfordern, wenn die Nachforderung nicht in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausgeschlossen wird. Die Nachforderung kann auch zu einem Vergabekriterium werden, d.h. zukünftig müssen Auftragnehmer damit rechnen, das ihnnen auch nach Abgabe der Vergabeunterlagen noch erhebliche Auskunftspflichten erwachsen könnten.

Eine Kündigung und Neuvergabe von Aufträgen nach wesentlicher Änderung während der Vertragslaufzeit gem. § 132 ff GWB ist möglich und ggf. sogar Pflicht des Auftraggebers. Leider wurde nichts zu den Rechtsfolgen dieser Kündigung,  z.B. hinsichtlich beiderseitiger Schadensersatzansprüche gesagt.

 

Angesichts der weitreichenden Novelle des Vergaberechts rate ich allen Beteiligten, sich möglichst frühzeitig mit den Änderungen auseinander zu setzen. Dies kann z.B. durch entsprechende Seminare ,die von geeigneten Fachkollegen, Verbänden oder auch von mir durchgeführt werden, erfolgen.

 

Nachdem ich Ihnen einen ersten Überblick über die zum nächsten Montag anstehende Änderung des Vergaberechts verschafft habe, werde ich in den nächsten Blogs auf weitreichende Urteile im Baurecht sowie die anstehende Novelle des Baurechts, die zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, informieren. Es bleibt also spannend und vielleicht begleiten Sie ja meinen Blog weiterhin.

Eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen

Batrix Schwebig

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