Es ist Reisezeit und ein Urteil geistert durch die Medien: Bei Stornierung von Flugreisen durch den Kunden gibt es den vollen Flugpreis zurück.
Es wird viel über das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main Az: 2 – 24 S 152/13 berichtet. Was steht nun in diesem Urteil?
Das Landgericht gab dem Kläger recht, dass dieser bei einer von ihm verursachten Stornierung Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises hat.
Gegen wen ist dieses Urteil gerichtet?
Es gilt nicht nur für deutsche Airlines, sondern auch für alle Airlines, die von deutschen Flughäfen starten und hier ihre Tickets verkaufen. Im vorligenden Fall handelt es sich um eine italienische Airline, die ihren Sitz in Italien hat.
Inhalt des Urteils
Im Falle einer Stornierung durch den Kunden sind diesem die personenbezogenen Kosten zurückzuerstatten, weil sie im Falle der Nichtinanspruchnahme des Fluges nicht anfallen. Es handelt sich dabei um Kosten für Steuern, Gebühren und Ähnliches. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht jedoch, dass der volle Flugpreis zurückzuerstatten sei, weil die Airline nicht nachgewiesen hat, dass der Platz leer geblieben ist.
Fazit
Bei einer Stornierung eines Fluges durch den Fluggast kann dieser zumindest die personenbezogenen Kosten wie Steuern und Gebühren zurückverlangen. Der Flugpreis selbst kann geltend gemacht werden, aber er wird nur dann zurückerstattet, wenn die Airline den Platz anderweitig verkauft hat. Allerdings hat die Airline Anspruch auf Erstattung ihrer Bearbeitungskosten für die Stornierung. Im Falle einer Stornierung durch den Kunden bleibt dieser nicht auf den gesamten Kosten des Tickets sitzen, sondern nur auf dem eigentlichen Flugpreis und eventuell den Bearbeitungskosten für die Stornierung.
Empfehlung
Trotz des Urteils sollte man sich die Stornierung eines Flugtickets überlegen, da im Regelfall immer Kosten für den Käufer anfallen werden. Wenn man den Flug jedoch stornieren muss, dann lohnt es sich, den Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, zumindest soweit es die flexiblen Kosten angeht, gegenüber der Airline geltend zu machen. Im Einzelfall sollte Sie ein Anwalt fachkundig beraten.
Einen wunderschönen, erholsamen Urlaub wünscht Ihnen
Ihre Beatrix Schwebig