Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren – materielle Änderungen

Geneigte Leser, ich setze nunmehr meinen Blog zu den Änderungen des Vergaberechts fort und informiere über die materiellen Änderungen:

– Es erfolgt eine Umstellung der Verfahrenskommunikation im Vergabeverfahren auf elektronische Mittel gem. § 97 Abs. 5 GWB.

– Die Grundlaen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (z.B. von Kommunen, Zweckverbänden etc.) einschließlich der Inhousevergabe wird neu geregelt in § 108 GWB.

– Nach einem Teilnahmewettbewerb sind die offenen und nicht offenen Verfahren gleichrangig, so § 119 Abs. 2 GWB.

– § 120 GWB führt elektronische Auktionen und elektronische Kataloge ein.

– Gemäß § 122 ff erfolgt die Übernahme der Regelungen für die Eignungsprüfung und Aussschlussgründe des GWB.

– Die Übernahme der Rahmenbedingungen für die Zuschlagskriterien wird in § 127 GWB geregelt, die Zuschlagskriterien selbst können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen, sofern eine effiziente Überpüfung des Zuschlagns möglich ist.

– Es erfolgt gem. § 128 GWB eine Verschiebung des Merkmals „Gesetzestreue“ in die Phase der Ausführung.

– Eine Verfahrensrüge hat innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntnis des Rechtsverstoßes zu erfolgen. Die Wartefrist von 10 Kalendertagen ab Bieterinformation per Fax oder auf elektronischem Wege ist beibehalten worden.

– Gem. § 50 VgV ist eine einheitliche europäische Eigenerklärung möglich.

 

Mit diesen sehr weitreichenden Änderungen soll eine größere Rechtssicherheit geschaffen werden. Gleichzeitig zeichnen sich schon jetzt deutliche Anwendung- und Auslegungsprobleme ab.

Auf einige werde ich in meinen nächsten Blogs hinweisen, Sie sehen, es bleibt spannend, also folgen Sie mir.

 

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