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Aufrechnung mit verjährten Mängelansprüchen – Urteil des BGH vom 05.11.2015 – Az: VII 144/14

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Bisher gingen alle Baubeteiligte davon aus, dass nach Ablauf der Mängelanspruchsfristen der Besteller der Werkleistung keine Mängelansprüche mehr geltend machen kann.

Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom November letzten Jahres klargestellt:

 

„Wenn ein Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und geltend gemacht werden konnte, dann kann der Besteller diesen Mangel den Ansprüchen des Werkunternehmers auch dann entgegenhalten, wenn er nicht in unverjährter Zeit angezeigt wurde.“

 

Dieser Aussage lag folgender Sacherverhalt zugrunde:

Der Unternehmer klagte auf Werklohn. Der beklagte Auftraggeber wandte Mängel der Werkleistung ein. Einen der Mängel hatte er 4 Wochen nach Verjährung der Mängelansprüche gerügt. Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, der Auftraggeber könne hiermit nicht mehr gehört werden, weil der Mangel nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht worden sei. Dies sah der BGH anders: in der Fassung des § 215 BGB vor dem 01.01.2002 sei es notwendig gewesen, dass eine Mängelanzeige in unverjährter Zeit erfolgt sei. Mit der Novelle des § 215 BGB solle der Besteller geschützt werden, er muss seine Forderung nicht frühzeitig durchsetzen, entweder durch Aufrechnung oder Klagerhebung. Entscheidend ist nunmehr, dass dass der Mangelanspruch in unverjährter Zeit aufgetreten ist und geltend gemacht werden konnte.

Es gilt also: der Auftraggeber, der einen Mangel in unverjährter Zeit hätte anzeigen können, soll allein durch den Zeitablauf der Verjährungsfrist keinen Rechtsverlust erleiden.

 

Die Folgen des Urteils sind weitreichend: Der Auftraggeber kann nach Ablauf der Mangelverjährung dem Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlungen, insbesondere aber auch auf Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten Zurückbehaltungsrechte entgegenhalten, wenn er behauptet, eine Mangelerscheinung habe sich vor Ablauf der Verjahrungsfrist gezeigt. Hierfür obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Da der Auftragnehmer aber häufig nichts mehr mit dem Bauwerk zu tun hatte, werden ihm Gründe für ein substantiiertes Vortragesn schwerfallen. Also sollte man mehr denn je vor Ablauf der Mangelansprüchsfristen, zusammen mit dem Bauherrn, eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchführen. Auftraggeber sollten gerade kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist noch eine intensive Prüfung des Bauwerkes auf Mängel vornehmen.

Diese Rechtsprechung setzt die Tendenz des Schutzes des Auftraggebers fort und stellt für alle Baubeteiligte neue Herausforderungen dar.

Im konkreten Einzelfall können die entsprechenden Fachkollegen oder ich Hilfe leisten.

Ich wünsche allen einen schönen Tag Ihre Beatrix Schwebig

 

 

 

Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren – Anwendungsprobleme

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Liebe Leser,

ich setzte meine Informationen zur anstehenden Änderung des Vergaberechts fort und möchte auf die ersten, bereits jetzt absehbaren Anwendungsprobleme hinweisen.

– Nebenangebote sind auch dann zulässig, wenn der Preis das einzige Vergabekriterium ist. Es ist streitig, ob man den Preis als einziges Vergabekriterium benennen kann. Allerdings sollten die Zuschlagskriterien so gewählt werden, dass sie sowohl für Haupt- als auch Nebenangebote Anwendung finden können. Ansonsten kann der Aufttraggeber gezwungen sein, ein niedrigeres Nebenangebot anzunehmen, obwohl dessen Art der Ausführung gar nicht seinen technischen Standards und kaufmännischen Wünschen (z.B. bezüglich der Haltbarkeit, bequemer Reinigung, hauseigener Standards etc.) entspricht. Auch sollte man die Gründe für die Nichtzulasung von Nebenangeboten, sowie die Gründe für Mindestbedingungen und die Wahl der Zuschlagskriterien genau  dokumentiert werden.

– Problematisch ist die Zulassungspflicht der einheitlichen europäischen Erklärung als Eignungsnachweis und die Herstellung der gleichen Wettbewerbsbedingungen für Eignungsnachweise, die nicht als einheitliche europäischen Erklärung eingereicht werden.

– Schwer zu beurteilen sein, wird die Nachweisführung für die Qualität angebotener Leistungen nach einheitlichen, vor allem aber vergleichbaren Gütezeichen und Konformitätsbewertungensverfahren gem. §§ 33, 34 VgV.

– Man muss die Energieeffizienz als Sollvorschrift für alle Leistungsgegenstände, gem. § 67 VgV und deren angemesse Berücksichtigung als Zuschlagskriterium berücksichtigen.

– Die Vergabestellen können Unterlagen nach eigenem Ermessen nachfordern, wenn die Nachforderung nicht in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausgeschlossen wird. Die Nachforderung kann auch zu einem Vergabekriterium werden, d.h. zukünftig müssen Auftragnehmer damit rechnen, das ihnnen auch nach Abgabe der Vergabeunterlagen noch erhebliche Auskunftspflichten erwachsen könnten.

Eine Kündigung und Neuvergabe von Aufträgen nach wesentlicher Änderung während der Vertragslaufzeit gem. § 132 ff GWB ist möglich und ggf. sogar Pflicht des Auftraggebers. Leider wurde nichts zu den Rechtsfolgen dieser Kündigung,  z.B. hinsichtlich beiderseitiger Schadensersatzansprüche gesagt.

 

Angesichts der weitreichenden Novelle des Vergaberechts rate ich allen Beteiligten, sich möglichst frühzeitig mit den Änderungen auseinander zu setzen. Dies kann z.B. durch entsprechende Seminare ,die von geeigneten Fachkollegen, Verbänden oder auch von mir durchgeführt werden, erfolgen.

 

Nachdem ich Ihnen einen ersten Überblick über die zum nächsten Montag anstehende Änderung des Vergaberechts verschafft habe, werde ich in den nächsten Blogs auf weitreichende Urteile im Baurecht sowie die anstehende Novelle des Baurechts, die zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, informieren. Es bleibt also spannend und vielleicht begleiten Sie ja meinen Blog weiterhin.

Eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen

Batrix Schwebig

Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren – materielle Änderungen

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Geneigte Leser, ich setze nunmehr meinen Blog zu den Änderungen des Vergaberechts fort und informiere über die materiellen Änderungen:

– Es erfolgt eine Umstellung der Verfahrenskommunikation im Vergabeverfahren auf elektronische Mittel gem. § 97 Abs. 5 GWB.

– Die Grundlaen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (z.B. von Kommunen, Zweckverbänden etc.) einschließlich der Inhousevergabe wird neu geregelt in § 108 GWB.

– Nach einem Teilnahmewettbewerb sind die offenen und nicht offenen Verfahren gleichrangig, so § 119 Abs. 2 GWB.

– § 120 GWB führt elektronische Auktionen und elektronische Kataloge ein.

– Gemäß § 122 ff erfolgt die Übernahme der Regelungen für die Eignungsprüfung und Aussschlussgründe des GWB.

– Die Übernahme der Rahmenbedingungen für die Zuschlagskriterien wird in § 127 GWB geregelt, die Zuschlagskriterien selbst können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen, sofern eine effiziente Überpüfung des Zuschlagns möglich ist.

– Es erfolgt gem. § 128 GWB eine Verschiebung des Merkmals „Gesetzestreue“ in die Phase der Ausführung.

– Eine Verfahrensrüge hat innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntnis des Rechtsverstoßes zu erfolgen. Die Wartefrist von 10 Kalendertagen ab Bieterinformation per Fax oder auf elektronischem Wege ist beibehalten worden.

– Gem. § 50 VgV ist eine einheitliche europäische Eigenerklärung möglich.

 

Mit diesen sehr weitreichenden Änderungen soll eine größere Rechtssicherheit geschaffen werden. Gleichzeitig zeichnen sich schon jetzt deutliche Anwendung- und Auslegungsprobleme ab.

Auf einige werde ich in meinen nächsten Blogs hinweisen, Sie sehen, es bleibt spannend, also folgen Sie mir.

 

Hauptbahnhof Leipzig

Hauptbahnhof Leipzig

Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren ab dem 18.04.2016 – formelle Änderungen

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Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I vom 23.02.2016) setzt mit Wirkung ab dem 18.04.2016 die europäischen Richtlinien zur Modernisierung des Vergaberechts um.

Damit kommt es zu erheblichen Änderungen in den Vergabeverfahren, die ab dem 18.04.2016 beginnen. Die Änderungen haben weitreichende Auswirkungen für  alle Beteiligte.

Für die Verfahren im Oberschwellenbereich gilt:

– Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind einem Gesetzesrahmen neu geregelt

– im Sektorenbereich (Verkehr, Wasser, Energie) soll die weitergehende Marktöffnung berücksichtigt werden

– in der Vergabeordnung werden die VOL/A EU und die VOF in einer einer Norm zusammengefasst

– die VOB/A EU für Bauaufträge gilt zunächst in der Fassung vom 19.01.2016

Diese Neuordnung der gesetzlichen Regelungen hat jedoch auch erhebliche materielle Änderungen zur Folge, d.h. eine Vielzahl von bekannten Vorschriften haben sich geändert und zwar mit weitreichenden Folgen. Darüber werde ich in den nächsten Blogs berichten.

Ich wünsche allen Lesern einen erfolgreichen Tag.

Ihre Beatrix Schwebig

 

 

Neue DWA Arbeitsblätter zur Abwasserentsorgung

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Liebe Leser,

viele von Ihnen sind als Auftraggeber, Planer, Baufirmen mit den Entscheidungen über die Gestaltung neuer oder zu sanierender Abwasserensorgungsanlagen, deren Planung und Ausführung befasst. Die technischen Regelwerke hierzu unterliegen einer kontinuierlichen Überarbeitung, die sich aus den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung, Gesetzgebung, dem Bedürfnis nach weitergehendem Umweltschutz und neuen Technologien ergeben. Deshalb überarbeitet der DWA ständig sein Regelwerk.

Ich möchte Sie nun auf einige neu erschienen Regelwerke aufmerksam machen:

Arbeitsblatt DWA-A 143-14 (Entwurf): Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden – Teil 14: Sanierungsstrategien
Arbeitsblatt DWA-A 160: Fräs- und Pflugverfahren für den Einbau von Abwasserleitungen und -kanälen
Arbeitsblatt DWA-A 262 (Entwurf): Grundsätze für Bemessung, Bau und Betrieb von Kläranlagen mit Bodenfiltern zur Reinigung kommunalen Abwassers
Merkblatt DWA-M 519: Technisch-biologische Ufersicherungen an großen und schiffbaren Binnengewässern

Diese und weitere Merkblätter können Sie über

DWA – Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V.
GFA – Gesellschaft zur Förderung der Abwassertechnik e.V.
Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef
Deutschland
Tel.: +49 2242 872-333
Fax: +49 2242 872-100

beziehen.

Auf der Homepage des DWA  finden Sie weitere Informationen aus der Wasserwirtschaft.

Bitte bedenken Sie bei Ihren Entscheidungen über Planung und Bau von technischen Anlagen, dass die zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden technischen Regelwerke die Basis der Realisierung des Baues bilden, d.h. es ist immer das aktuelle technische Regelwerk zugrunde zu legen, auch wenn es sich gerade geändert hat. Die daraus entstehenden Mehrkosten können zu den Kostentragungspflichten des Auftraggebers gehören, jedoch ist dies immer im Einzelfall zu prüfen. Hierzu können Sie fachkundige Beratung durch die Fachawälte für Baurecht o.ä. in Anspruch nehmen.

Ich wünsche ihnen weiterhin viel Erfolg

Ihre Beatrix Schwebig

 

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

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Bei Besprechungen mit dem Steuerberater kann es immer wieder zu Diskussionen über die Frage kommen, wie Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen zu behandeln sind. Hierzu können die Ausführungen der Oberfinfanzdirektion Magdeburg vom 21.09.06, S 2137-41 – St 211 und das Urteil des BFH vom 18.01.2011 X R 14/09, veröffentlicht am 06.04.2011  hilfreich sein.

Besteht eine Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen?

Wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von entstandenen Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, so ausdrücklich das  BFH-Urteil vom 19.8.2002, BStBl. II 2003, S. 131, vgl. BC 12/2002, S. XII.

Der 10 jährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen vor allem:

Jahresabschlüsse mit allen dazugehörigen Unterlagen,
Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4 i.V.m. Abs. 3 AO) sowie
Ein- und Ausgangsrechnungen (§ 14b UStG).
Handels- und Geschäftsbriefe sind sechs Jahre lang aufzubewahren (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i.V.m. Abs. 3 AO).

Werden Unterlagen freiwillig länger aufbewahrt, fehlt es an der rechtlichen Verpflichtung. Eine Rückstellung kommt insoweit nicht in Betracht.

Bewertung der Rückstellung

Die Rückstellung ist mit dem Betrag zu passivieren, der nach den Preisverhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags für die Erfüllung von Verpflichtungen voraussichtlich notwendig ist. Die Sachleistungsverpflichtung ist mit den Einzelkosten und einem angemessenen Teil der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG).

Bei der Berechnung sind folgende Kosten einzubeziehen:

Einmaliger Aufwand für die Einlagerung der am Bilanzstichtag noch nicht archivierten Unterlagen, ggf. Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung und Datensicherung, Raumkosten (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Instandhaltung, Heizung, Strom). Der anteilige Aufwand kann aus Vereinfachungsgründen entsprechend dem Verhältnis der Fläche des Archivs zur Gesamtfläche ermittelt werden (vgl. auch H 4.7 [Nebenräume] EStH 2005 und das dort genannte BFH-Urteil vom 5.9.1990, BStBl. II, 1991, S. 389, betr. ein Archiv in einem Kellerraum eines Wohnhauses), es sei denn, dies führt zu einem – offenbar – unangemessenen Ergebnis (vgl. auch R 4.2 [6] EStR 2005), Einrichtungsgegenstände (AfA für Regale, Schränke), anteilige Personalkosten, z.B. für Hausmeister, Reinigung, Lesbarmachung der Datenbestände.

Nicht rückstellungsfähig sind

anteilige Finanzierungskosten für die Archivräume (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG – Beschränkung auf Einzel- und notwendige Gemeinkosten),
die Kosten für die künftige Anschaffung von Regalen und Ordnern (§ 5 Abs. 4b Satz 1 EStG),
die Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sowie
die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen.

Berechnung der Rückstellung

1. Variante:

Die jährlichen Kosten werden für die Unterlagen eines jeden aufzubewahrenden Jahres gesondert ermittelt. Dieser Betrag ist dann jeweils mit der Anzahl der Jahre bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu multiplizieren.

2. Variante:

Die jährlich anfallenden Kosten für einen Archivraum, in dem die Unterlagen aller Jahre aufbewahrt werden, können mit dem Faktor 5,5 multipliziert werden (durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren).

Eine Unterscheidung zwischen den zehn und den sechs Jahre lang aufzubewahrenden Unterlagen kann i.d.R. aus Vereinfachungsgründen unterbleiben, es sei denn, dies führt zu einem (offenbar) unangemessenen Ergebnis.

Die Aufwendungen für die Einlagerung, Mikroverfilmung bzw. Digitalisierung und Datensicherung fallen nur einmal an (vgl. Buchst. a); sie sind deshalb nicht zu vervielfältigen.

c) Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist nicht abzuzinsen. Für die Abzinsung wäre nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. Da die Aufbewahrungspflicht aber mit dem Entstehen der Unterlagen beginnt (§ 257 Abs. 5 HGB, § 147 Abs. 4 AO), ergibt sich hier kein Abzinsungszeitraum.

Verschiedene Rechenbeispiele sind hierzu aus dem Internet herunterladbar.

Weitere Hinweise:

Die Verwaltungsanweisung der OFD Magdeburg stellt eine konkrete Anleitung für Bilanzierungspraktiker dar. Allerdings ist es danach unzulässig, bestimmte, künftig entstehende Aufwendungen für die Zeit der Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen (z.B. künftige Beschaffung von Archivbehältnissen usw.) abzuschätzen und für diese Kosten eine Rückstellung zu bilden. Dies widerspricht dem Charakter „ungewisser Verbindlichkeiten“, deren Bestehen und Bewertung entscheidend von der künftigen Entwicklung abhängen. Andererseits dürfte die zum Teil vergangenheitsorientierte OFD-Anleitung eine erhebliche Erleichterung für Bilanzierungspraktiker darstellen, die Rückstellungen für aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen auf der Basis der Istsituation zum jeweiligen Bilanzstichtag zu ermitteln und für den Steuerpflichtigen eine einfache Möglichkeit, seine Verpflichtungen gegenüber dem Fianzamt selbst zu ermitteln und damit in seine Lebensplanung mit einzubeziehen.

Nicht berücksichtigt wurden in der Verwaltungsanweisung die jährlich entstehenden Kosten für Wartung und Pflege der Hard-/Software (z.B. Durchführung von Updates/Releasewechsel) sowie für Lizenzzahlungen; sie sollten eigentlich ebenfalls in die Rückstellung für Aufbewahrungspflichten einbezogen werden können, sofern sie sich separat ermitteln lassen. Denn nach den seit 1.1.2002 geltenden Vorschriften zur Datenarchivierung (vgl. Graf Kerssenbrock/Riedel, BC 5/2002, S. 109 ff.) haben Unternehmen u.a. elektronische Buchführungsdaten elektronisch auswertbar und unverzüglich lesbar vorzuhalten.

Diese Hinweise ersetzen auch keineswegs das Gespräch mit dem Steuerberater oder dem Fachanwalt für Steuerrecht, der sich mit den Problemen Ihres Einzelfalls befasst und mit Ihnen die geeignete Strategie entwickelt.

 

 

Prüfpflicht für Hausanschlussleitungen für Trink- und Abwasser

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Schock für Hausbesitzer

Landauf, Landab werden derzeit Hausbesitzer von der Mitteilung geschockt, sie seien verpflichtet,  ihre Hausanschlussleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit prüfen zu lassen, ggf. verbunden mit dem  Angebot, diese Prüfungen für Sie durchzuführen.

Wie sind diese Informationen zu bewerten?

Bei neu-oder umverlegten Hausanschlussleitungen sind die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Bautätigkeit vorgenommen worden und sollten in Ihrer privaten Bauakte enthalten sein. Also betrifft es Sie  zunächst nicht, denn diese Maßnahmen entbinden Sie für die nächsten 20 Jahre von der Prüfpflicht, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise, dass Ihre Leitung undicht sein könnte. In diesem Fall setzt sich jedoch Ihr Ver- oder Entsorger mit Ihnen in Verbindung.  Sollten Sie in der Vergangenheit Ihre Hausanschlussleitungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen haben, so sind Sie für die nachfolgenden 20 Jahre, nach Durchführung der Dichtheitsprüfung, von der Prüfpflicht befreit.

Also bleiben diejenigen übrig, für deren alte Hausanschlussleitungen noch keine Dichtheitsprüfung stattgefunden hat.

Was ist zu tun?

Zunächst sollten Sie die Information zum Anlass nehmen um sich mit Ihrem Ver- oder Entsorger in Verbindung zu setzen. Er kann Ihnen mitteilen, ob Sie die Frist 31.12.2015 beachten müssen, oder ob die für Sie gültige Satzung bereits andere Fristen nennt. Damit wissen Sie genau, wieviel Zeit Ihnen bleibt. Sie können auch nachfragen, ob eine Liste derjenigen Firmen existiert, die diese Leistungen erbringen können, bzw. ob er denjenigen, der Sie angesprochen hat, kennt.

Dann beauftragen Sie eine Firma Ihes Vertrauens mit der Untersuchung. Die Untersuchungsergebnisse einschließlich Befahrungsprotokolle sollten Sie sich unbedingt übergeben lassen, sie sollten auf jeden Fall Bestandteil Ihrer Bauakte werden, genauso wie die Baupläne und sonstiges.

Wenn ein Schaden festgestellt wurde, sollten Sie sich mit Ihrem Ver- und Entsorger in Verbindung setzen und mit ihm absprechen, ob und innerhalb welcher Frist Sie den Schaden beseitigen müssen, ev. hat er auch eine Liste geeigneter Fachfirmen, die solche Tätigkeiten durchführen. Nach Durchführung dieser Arbeiten sollten Sie sich alle Abnahmeprotokolle, Prüfberichte und Nachweise übergeben lassen und zu Ihren Akten nehmen.

Weiterführende Hinweise

Wer sich näher mit dem Thema beschäftigen möchte, den kann ich, beispielhaft für viele andere Städte, auf die Informationen der Stadt Neuss unter  http://www.infrastruktur-neuss.de/fileadmin/downloads/pdf/Flyer_Dichtheitsprüfung_Neuss.pdf  oder die Ausführungen des DWA unter http://www.dwa.de/portale/dwa_master/dwa_master.nsf/C3785AA3F0D20AD0C1257625003E844A/$FILE/DWA-Information_Und-was-macht-Ihr-Hausanschluss.pdf verweisen.

Ich hoffe, Sie ein wenig für dieses Thema sensibilisert, aber auch gleichzeitig Ängste genommen zu haben. Gern beanworte ich Ihre Fragen Ihre Beatrix Schwebig

 

Mindestlohn – was tun?

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Mindestlohn – gesetzliche Vorgaben

Ungeachtet der vielen Widerstände gegen dieses Gesetzt ist der gesetzliche Mindestlohn seit dem 01.01.2015 zwingend vorgeschrieben.

Der Mindestlohn kann auch  je Region und Ttätigkeit höher als 8,50€/h ausfallen. Deshalb sollte man sich, immer über die jeweils gültigen Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn für seine Branche und Region informieren. Diese Informationen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Internet abrufbar.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber  die gesamten Sozialabgaben zu tragen hat, wenn er den Mindestlohn von 8,50 €/h zahlt, unabhängig von der Höhe des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers. Der Mindestlohn von 8,50 €/h gilt für alle Branchen und alle Anstellungsverhältnisse, es sei denn, die Sonderregelungen führen zu einem höheren Mindestlohn.  Demzufolge sind auch Freiberufler, wie Ärzte, Ingenieure und Berater  von dieser gesetzlichen Regelung betroffen.

Mindestlohn – Anwendungshinweise

Da eine Vielzahl von Sachverhalten noch ungeklärt sind bzw. unterschiedliche Interpretationen zulassen, sollte man sich derzeit möglichst genau an die  gesetzlichen Vorgaben halten. Hilfreich sind hierzu die Ausführungen des Ministeriums der Finanzen unter http://www.zoll.de/.

Wegen der viele offenen Fragen werden in naher Zukunft die Gerichte in Anspruch genommen werden. Ich werde Sie darüber auf dem Laufenden halten und stehe für Einzelfragen gern zur Verfügung.

Anspruch auf Urlaub bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

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Da die Sommerferien fast überall vorbei sind, hat  uns der Alltag  wieder und wir träumen vom nächsten Urlaub. Deshalb möchte ich auf ein Urteil das LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014, Pressemitteilung vom 04.08.2014, zum Thema Urlaubsanspruch hinweisen. Danach hat ein Mitarbeiter einer Arztpraxis auch nach Kündigung noch Anspruch auf seinen Urlaub bzw. Urlaubsentgelt, auch wenn er den Urlaub nicht beantragt hat und dieser aufgrund von Fristablauf verfallen ist. Der Arzt wurde erfolgreich zur Zahlung von Urlaubsgeld verklagt. Das Urlaubsgeld wurde nicht als Arbeitsentgelt angesehen, sondern als Schadensersatzanspruch, weil der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitnehmer die notwendige Erholung findet und seinen Urlaub nimmt.

Da dies ein Urteil eines Landesarbeitsgerichtes ist, ist zu anzunehmen, dass es Schule macht und auch für andere Arbeitsgerichte und Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Deshalb mein Rat: Überwachen Sie die Urlaubsansprüche Ihrer Mitarbeiter, stellen Sie zu Jahresende fest, wer noch welche Ansprüche hat und fordern Sie Ihre Mitarbeiter auf, den Resturlaub zu nehmen.

Verpflichtung zur Beseitigung von Leitungen auch bei eingetragener Baulast

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Manch einer erwirbt ein Grundstück, das bereits seit langer Zeit genutzt wird und möchte es nach seinen Vorstellungen gestalten. Dabei stellt er fest, dass über sein Grundstück Leitungen verlaufen, die zur Ver- oder Entsorgung von Nachbargrundstücken dienen. Manchmal sind diese Leitungen sogar durch eine öffentliche Baulast gesichert und bestehen mehr als 30 Jahre. Was kann der neue Eigentümer tun? Muss er diese Leitungen dulden und seine Pläne entsprechend anpassen?

Das OLG Oldenburg sagt in seinem Urteil vom 30.01.2014 Az: 1 U 104/13, dass der neue Eigenümer einen Anspruch auf Beseitigung der Leitung hat, auch wenn diese durch eine öffentliche Baulast gesichert ist und bereits seit mehr als 30 Jahren existiert. Dieser Meinung schließen sich mittlerweile auch andere Gerichte an, so dass davon auszugehen ist, dass eine nachhaltige Sicherung einer Leitung nur durch eine Grunddienstbarkeit erfolgen kann und nicht nur durch eine öffentliche Baulast.

Diese Entscheidung zugunsten der Grundstückseigentümer stellt zugleich eine Verpflichtung für Nachbarn und Versorgungsträger dar, Ver-und Entsorgungsleitungen, wenn möglich, nur über öffentliche Verkehrsflächen zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, sollte in jedem Fall eine Grunddienstbarkeit bestellt werden. Ansonsten kann irgendwann der Fall eintreten, dass ein Grundstück nicht mehr ver- oder entsorgt werden kann.

Natürlich ist die Situation in jedem Einzelfall genau zu beurteilen, aber dennoch sollte man im Vorfeld seiner Planungen, unabhängig ob man Versorgungsunternehmen, Zweckverband oder Grundstückseigentümer ist, vom rechtssichereren Mittel der Grunddienstbarkeit Gebrauch machen. Zwar muss man dem belasteten Grundstückseigentümer  eine Entschädigung für die Nutzung seines Grundstückes zahlen, aber diese  ist  geringer als die späteren Kosten einer Umverlegung. Zudem ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, unabhängig von der Person des Nachbarn.

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