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Neuigkeiten

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Liebe Freunde, Wegbegleiter, Geschäftspartner, dieses Jahr brachte uns allen ungewollte, neue Erfahrungen und ich wünsche mir für euch, dass ihr diese Zeit gesund überstanden habt und jetzt mit neuem Elan, Ideen und innerer Kraft weitermacht.

Für einige gab es wenig Veränderungen aber viel mehr Arbeit, für andere Umstellungen auf Homeoffice, Beratungen per Skyp und Zoom, Telefonkonferenzen, für manche auch Zeiten zum Innehalten, für uns alle Unsicherheiten, Einschränkungen und gänzlich neue Erfahrungen (ich konnte noch nie so gut in Aldi kaufen, wie in dieser Zeit, es gab genügend Platz, die Menschen waren höflich …), es ist seltsam Risikopatient aus vielen Gründen zu sein und abzuwägen, was man macht oder auch eben nicht, zu sehen, wie andere mit dem Thema umgehen. Aber nun kehren wir langsam zur „Normalität“, was auch immer dies nach dieser Zeit ist, zurück.

Sicher ist auch, dass sich einiges verändern wird und wir können diese Entwicklungen derzeit nur teilweise erkennen.

Ich möchte euch eines meiner „Herzensprojekte“ vorstellen: Die Klärschlamm- und Abfallverordnung wurde novellliert und damit einher geht die Verpflichtung der Klärschlammentsorger bis 2029 das Phosphor im Klärschlamm zurückzugewinnen. 2029 ist der Stichtag für Kläranlagen über 100 000 EW, 2032 für Kläranlagen über 50 000 EW.

In weiteren Folgen meines Blogs werde ich die Rechtsgrundlagen, Arbeitsstände, Entwicklungen, Ideen zu diesem Thema vorstellen, genauso wie meine Partner, die mich dabei begleiten und verhindern, dass ich „technischen oder wirtschafltichen Blödsinn“ berichte.

Weitere Themen werden Probleme mit der Übergabe von Ingenieurbüros sein, oder die leidigen Diskussionen um die Abrechnung von Nebenkosten.

Ich freu mich schon auf einen interessanten und ereignisreichen Sommer, hoffe auf euer Interesse und wünsche allen einen guten Start in einen wundervollen Sommer, viele Grüße vom schönen Rhein

 

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Pflichten des Bauherren

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Im letzten Jahr wurde ich mit verschiedenen Problemen konfrontiert, deren Grundfrage immer die selbe war:

Was sind die Pflichten eines Bauherren?

Der Bauherr trägt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für das Bauvorhaben !

Dies bedeutet im einzelnen:

1. Er hat das Geld für die Finanzierung des Bauvorhabens zu haben. Das setzt voraus, dass er die gesamten Kosten eines Bauvorhabens, notwendigen Reserven für Unvorhergesehenes und  Kosten der Finanzierung möglichst detailliert und genau ermitteln muss. Und er hat das Geld vorzuhalten um Abschläge und Schlusszahlungen fristgemäß und vertraglich geschuldeter Höhe zu leisten. Die Begründung. „ich habe das Geld nicht/die Fördermittel wurden noch nicht gezahlt etc.“ ist kein Argument!

2. Seine Arbeiten dürfen nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes, bspw. durch Abrißarbeiten,Ausgrabungen, Rammarbeiten etc. führen. Führen die – ordnungsgemäß – durchgeführten Bauarbeiten zu Schäden an den Nachbargrundstücken oder Gebäuden, so haftet der Bauherr dafür, da er mit seiner Maßnahme die Ursache für den eingetretenen Schaden gesetzt hat. Ich möchte hiert statt vieler Urteile nur die Entscheidung des BGH V ZR 55/15 vom 18.12.2015 aufführen. Die ordnungsgemäße Auswahl der Handwerker exculpiert den Bauherren nicht.

3. Der Bauherr hat die Handwerker bei der Ausführung ihrer Tätigkeit dahingehend zu überwachen, dass sie ihre Leistungen entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen und den vertraglichen Vorgaben erfüllen. Ist die Handwerkerleistung mangelhaft und kommt es deshalb zu einem Schaden an Leib, Leben, Gesundheit oder Vermögen eines Dritten, so haftet er hierfür in jedem Fall zivilrechtlich, wenn es zu Gesundheitsschäden gekommen ist, auch ggf. strafrechtlich. Ist die Leistung nicht entsprechend den Vorgaben der Genehmigungen erbracht worden, so haftet er ebenfalls.

Dies sind sehr wichtige Pflichten des Bauherren, denen er oft nicht gewachsen ist, da er nur einmal in seinem Leben baut bzw. die Bauvorhaben sind so komplex, dass der Bauherr sie nicht vollständig allein überwachen kann.  Um sich ein wenig von dieser Verantwortung zu entlasten, kann er sich eines geeigneten Bauleiters/Bauaufsicht/Bauoberleitung/Projektleiters bedienen, der die die Handwerker überwacht, koordiniert, ggf. die Rechnungen prüft und die geprüften Rechnungen an den Bauherren zur Zahlung weiterleitet. Zwar kann ein guter Bauüberwacher zwischen 2,3 und 3,5 % der Baukosten kosten,  jedoch kann der Bauherr damit ein Teil seiner Eigenverantwortung delegieren, hat einen Fachmann mit Leistungen beauftragt, die der Bauherr im Normalfall weder überwachen noch prüfen kann. Auch wenn es zunächst die Baukosten erhöht, so stellt es mittelfristig eine Entlastung des Bauherren da.

 

Gesundes Neues Jahr

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Liebe Freunde,  Wegbegleiter, Kollegen und alle an meiner Website Interessierte,

ich wünsche euch ein gesundes neues Jahr, viel Erfolg bei euren Projekten, Glück auf allen Wegen und natürlich Gesundheit.

Das Jahr 2018 wird altbekannte und neue Herausforderungen für uns bringen, aber ich bin mir sicher, wir werden sie meistern.

Ich würde mich freuen, wenn Sie auch weiterhin auf meine umfangreichen Erfahrungen zurückgreifen. Sollten meine Kenntnisse nicht ausreichen,

so kann ich gerne auch auf die Resourcen Dritter zurückgreifen, sei es nun aus dem kaufmännische, steuerberatenden, technischen oder mediziinischen Bereichen.

 

Zu den neuen Herausforderungen in diesem Jahr gehören für mich

– die Umsetzung der Klärschlamm/AbfallVerordnung,

–  Verantwortung des Bauherren bei dem Umbau und der Sanierung von Wohn- und sonstigen Gebäuden

– die Vergabe von Studienplätzen im Fach Medizin.

Ich freue mich auf alte und neue Kontakte, spannende Heruasforderungen und gute Zusammenarbeit.

 

Viele Grüße

 

Eure Beatrix Schwebig

 

 

 

 

Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren ab dem 18.04.2016 – formelle Änderungen

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Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (BGBl I vom 23.02.2016) setzt mit Wirkung ab dem 18.04.2016 die europäischen Richtlinien zur Modernisierung des Vergaberechts um.

Damit kommt es zu erheblichen Änderungen in den Vergabeverfahren, die ab dem 18.04.2016 beginnen. Die Änderungen haben weitreichende Auswirkungen für  alle Beteiligte.

Für die Verfahren im Oberschwellenbereich gilt:

– Bau- und Dienstleistungskonzessionen sind einem Gesetzesrahmen neu geregelt

– im Sektorenbereich (Verkehr, Wasser, Energie) soll die weitergehende Marktöffnung berücksichtigt werden

– in der Vergabeordnung werden die VOL/A EU und die VOF in einer einer Norm zusammengefasst

– die VOB/A EU für Bauaufträge gilt zunächst in der Fassung vom 19.01.2016

Diese Neuordnung der gesetzlichen Regelungen hat jedoch auch erhebliche materielle Änderungen zur Folge, d.h. eine Vielzahl von bekannten Vorschriften haben sich geändert und zwar mit weitreichenden Folgen. Darüber werde ich in den nächsten Blogs berichten.

Ich wünsche allen Lesern einen erfolgreichen Tag.

Ihre Beatrix Schwebig

 

 

Neue Adresse: Hellmundstraße 39 65183 Wiesbaden Telefon: ++4917663300521

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Liebe Kunden, Geschäftspartner und Freunde,

vielen ist es bereits bekannt, dass ich nunmehr nach Wiesbaden umgezogen bin.

Der Umzug zum 01.02.2016 verlief reibungs, auch dank des perfekten Umzgsunernehmens Richter und Schenke aus Leipzig.

Ich bin dabei mich wieder hier einzuleben und habe auch schon einige interessante neue  Kontakte geknüpft, nehme am kulturellen Leben der Region teil und bin meiner Familie näher.

Natürlich werde ich weiterhin für alle Anfragen aus Leipzig und Umgebung, wenn notwendig, auch Vor Ort, zur zur Verfügung stehen.

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Anbei ein Foto vom schönen Rhein, damit man einen Eindruck meines neuen Zuhauses gewinnen kann.

Ich freue mich auf eine gute Zusammenarbeit und wünsche allen einen angenehmen und erfolgriechen Tag

Ihre Beatrix Schwebig

Abzocke durch vermeindliche Behördenschreiben

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Derzeit bekommen Firmen wieder Schreiben einer USTID-NR.de – Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer- Indentifikationsnummern. Diese Schreiben sind mit einem doppelköpfigen Adler versehen und erwecken den Eindruck eines offiziellem Behördenschreibens mit einer Verpflichtung zu einem Eintrag in ein zentrales Gewerberegister. Auch der Tonfall des Schreibens ist entspechend „offiziell“ gehalten.

Tatsächlich handelt es sich nur um eine Werbefirma, die den Eindruck erweckt, als handele es sich um eine Behörde. Füllt man den Antrag aus, so folgt man keiner behördlichen Aufforderung, sondern  man ist  zur einer Zahlung von 398,88 € verpflichtet, weil die Firmendaten in einer Datei dieser Firma eingetragen werden.

Hierzu gab es bereits verschiedene Rechtsstreite, am einfachsten: das Schreiben ignorieren und auch die Sekretariate anweisen, nicht darauf zu reagieren, bzw. nachzufragen, ob solch ein Antrag ausgefüllt werden soll.

Prüfpflicht für Hausanschlussleitungen für Trink- und Abwasser

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Schock für Hausbesitzer

Landauf, Landab werden derzeit Hausbesitzer von der Mitteilung geschockt, sie seien verpflichtet,  ihre Hausanschlussleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit prüfen zu lassen, ggf. verbunden mit dem  Angebot, diese Prüfungen für Sie durchzuführen.

Wie sind diese Informationen zu bewerten?

Bei neu-oder umverlegten Hausanschlussleitungen sind die Dichtheitsprüfungen im Rahmen der Bautätigkeit vorgenommen worden und sollten in Ihrer privaten Bauakte enthalten sein. Also betrifft es Sie  zunächst nicht, denn diese Maßnahmen entbinden Sie für die nächsten 20 Jahre von der Prüfpflicht, es sei denn, es gibt konkrete Hinweise, dass Ihre Leitung undicht sein könnte. In diesem Fall setzt sich jedoch Ihr Ver- oder Entsorger mit Ihnen in Verbindung.  Sollten Sie in der Vergangenheit Ihre Hausanschlussleitungen einer Dichtheitsprüfung unterzogen haben, so sind Sie für die nachfolgenden 20 Jahre, nach Durchführung der Dichtheitsprüfung, von der Prüfpflicht befreit.

Also bleiben diejenigen übrig, für deren alte Hausanschlussleitungen noch keine Dichtheitsprüfung stattgefunden hat.

Was ist zu tun?

Zunächst sollten Sie die Information zum Anlass nehmen um sich mit Ihrem Ver- oder Entsorger in Verbindung zu setzen. Er kann Ihnen mitteilen, ob Sie die Frist 31.12.2015 beachten müssen, oder ob die für Sie gültige Satzung bereits andere Fristen nennt. Damit wissen Sie genau, wieviel Zeit Ihnen bleibt. Sie können auch nachfragen, ob eine Liste derjenigen Firmen existiert, die diese Leistungen erbringen können, bzw. ob er denjenigen, der Sie angesprochen hat, kennt.

Dann beauftragen Sie eine Firma Ihes Vertrauens mit der Untersuchung. Die Untersuchungsergebnisse einschließlich Befahrungsprotokolle sollten Sie sich unbedingt übergeben lassen, sie sollten auf jeden Fall Bestandteil Ihrer Bauakte werden, genauso wie die Baupläne und sonstiges.

Wenn ein Schaden festgestellt wurde, sollten Sie sich mit Ihrem Ver- und Entsorger in Verbindung setzen und mit ihm absprechen, ob und innerhalb welcher Frist Sie den Schaden beseitigen müssen, ev. hat er auch eine Liste geeigneter Fachfirmen, die solche Tätigkeiten durchführen. Nach Durchführung dieser Arbeiten sollten Sie sich alle Abnahmeprotokolle, Prüfberichte und Nachweise übergeben lassen und zu Ihren Akten nehmen.

Weiterführende Hinweise

Wer sich näher mit dem Thema beschäftigen möchte, den kann ich, beispielhaft für viele andere Städte, auf die Informationen der Stadt Neuss unter  http://www.infrastruktur-neuss.de/fileadmin/downloads/pdf/Flyer_Dichtheitsprüfung_Neuss.pdf  oder die Ausführungen des DWA unter http://www.dwa.de/portale/dwa_master/dwa_master.nsf/C3785AA3F0D20AD0C1257625003E844A/$FILE/DWA-Information_Und-was-macht-Ihr-Hausanschluss.pdf verweisen.

Ich hoffe, Sie ein wenig für dieses Thema sensibilisert, aber auch gleichzeitig Ängste genommen zu haben. Gern beanworte ich Ihre Fragen Ihre Beatrix Schwebig

 

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige von Nicht EU-Mitgliedsstaaten

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Ich werde oft gefragt, wie es möglich ist, als Staatsangehöriger eines Landes, das nicht Mitglied der EU ist, in Deutschland zu arbeiten. Diese Fragen wurde mir  nicht nur von Arbeitssuchenden, sondern auch von deutschen Arbeitgebern gestellt. Es ist schwierig, hierauf eine pauschale Antwort zu geben,  da jede Stadt ihre eigenen ausländerrechtlichen Regelungen haben kann, die zu den allgemeinen Regelungen hinzukommen.

Grundsätzliche Hinweise findet man beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter  http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Auslaenderrecht/03. Bereits die Startseite enthält  wertvolle Hinweise und Links zu den notwendigen Anträgen. Danach muss man sich noch mit denVorgaben der jeweiligen Stadt, in der man arbeiten möchte, befassen.

Es gibt viele Institutionen und Personen, die Ihnen im Einzelfall weiterhelfen können. Gern kann ich, auf den Einzelfall bezogen, weitere Hinweise geben bzw. an mögliche Unterstützer verweisen.

Viel Erfolg wünscht Ihnen Ihre Beatix Schwebig

Mindestlohn – was tun?

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Mindestlohn – gesetzliche Vorgaben

Ungeachtet der vielen Widerstände gegen dieses Gesetzt ist der gesetzliche Mindestlohn seit dem 01.01.2015 zwingend vorgeschrieben.

Der Mindestlohn kann auch  je Region und Ttätigkeit höher als 8,50€/h ausfallen. Deshalb sollte man sich, immer über die jeweils gültigen Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn für seine Branche und Region informieren. Diese Informationen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Internet abrufbar.

Grundsätzlich gilt, dass ein Arbeitgeber  die gesamten Sozialabgaben zu tragen hat, wenn er den Mindestlohn von 8,50 €/h zahlt, unabhängig von der Höhe des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers. Der Mindestlohn von 8,50 €/h gilt für alle Branchen und alle Anstellungsverhältnisse, es sei denn, die Sonderregelungen führen zu einem höheren Mindestlohn.  Demzufolge sind auch Freiberufler, wie Ärzte, Ingenieure und Berater  von dieser gesetzlichen Regelung betroffen.

Mindestlohn – Anwendungshinweise

Da eine Vielzahl von Sachverhalten noch ungeklärt sind bzw. unterschiedliche Interpretationen zulassen, sollte man sich derzeit möglichst genau an die  gesetzlichen Vorgaben halten. Hilfreich sind hierzu die Ausführungen des Ministeriums der Finanzen unter http://www.zoll.de/.

Wegen der viele offenen Fragen werden in naher Zukunft die Gerichte in Anspruch genommen werden. Ich werde Sie darüber auf dem Laufenden halten und stehe für Einzelfragen gern zur Verfügung.

Frohes Fest und ein erfolgreiches, glückliches 2015

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Liebe Leser,
ein interessantes Jahr mit einigen wichtigen Entscheidungen und politischen Ereignissen geht seinem Ende entgegen. Ich möchte mich für die reiche Unterstützung und die vielen, guten Wünsche bedanken und wünsche Ihnen allen ein erholsames, friedvolles Fest und für 2015 das Beste: Glück, Erfolg, Zufriedenheit und Gesundheit.

Ihre Beatrix Schwebig

Weihnachten

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