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Aufrechnung mit verjährten Mängelansprüchen – Urteil des BGH vom 05.11.2015 – Az: VII 144/14

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Bisher gingen alle Baubeteiligte davon aus, dass nach Ablauf der Mängelanspruchsfristen der Besteller der Werkleistung keine Mängelansprüche mehr geltend machen kann.

Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom November letzten Jahres klargestellt:

 

„Wenn ein Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und geltend gemacht werden konnte, dann kann der Besteller diesen Mangel den Ansprüchen des Werkunternehmers auch dann entgegenhalten, wenn er nicht in unverjährter Zeit angezeigt wurde.“

 

Dieser Aussage lag folgender Sacherverhalt zugrunde:

Der Unternehmer klagte auf Werklohn. Der beklagte Auftraggeber wandte Mängel der Werkleistung ein. Einen der Mängel hatte er 4 Wochen nach Verjährung der Mängelansprüche gerügt. Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, der Auftraggeber könne hiermit nicht mehr gehört werden, weil der Mangel nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht worden sei. Dies sah der BGH anders: in der Fassung des § 215 BGB vor dem 01.01.2002 sei es notwendig gewesen, dass eine Mängelanzeige in unverjährter Zeit erfolgt sei. Mit der Novelle des § 215 BGB solle der Besteller geschützt werden, er muss seine Forderung nicht frühzeitig durchsetzen, entweder durch Aufrechnung oder Klagerhebung. Entscheidend ist nunmehr, dass dass der Mangelanspruch in unverjährter Zeit aufgetreten ist und geltend gemacht werden konnte.

Es gilt also: der Auftraggeber, der einen Mangel in unverjährter Zeit hätte anzeigen können, soll allein durch den Zeitablauf der Verjährungsfrist keinen Rechtsverlust erleiden.

 

Die Folgen des Urteils sind weitreichend: Der Auftraggeber kann nach Ablauf der Mangelverjährung dem Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlungen, insbesondere aber auch auf Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten Zurückbehaltungsrechte entgegenhalten, wenn er behauptet, eine Mangelerscheinung habe sich vor Ablauf der Verjahrungsfrist gezeigt. Hierfür obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Da der Auftragnehmer aber häufig nichts mehr mit dem Bauwerk zu tun hatte, werden ihm Gründe für ein substantiiertes Vortragesn schwerfallen. Also sollte man mehr denn je vor Ablauf der Mangelansprüchsfristen, zusammen mit dem Bauherrn, eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchführen. Auftraggeber sollten gerade kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist noch eine intensive Prüfung des Bauwerkes auf Mängel vornehmen.

Diese Rechtsprechung setzt die Tendenz des Schutzes des Auftraggebers fort und stellt für alle Baubeteiligte neue Herausforderungen dar.

Im konkreten Einzelfall können die entsprechenden Fachkollegen oder ich Hilfe leisten.

Ich wünsche allen einen schönen Tag Ihre Beatrix Schwebig

 

 

 

Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren – Anwendungsprobleme

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Liebe Leser,

ich setzte meine Informationen zur anstehenden Änderung des Vergaberechts fort und möchte auf die ersten, bereits jetzt absehbaren Anwendungsprobleme hinweisen.

– Nebenangebote sind auch dann zulässig, wenn der Preis das einzige Vergabekriterium ist. Es ist streitig, ob man den Preis als einziges Vergabekriterium benennen kann. Allerdings sollten die Zuschlagskriterien so gewählt werden, dass sie sowohl für Haupt- als auch Nebenangebote Anwendung finden können. Ansonsten kann der Aufttraggeber gezwungen sein, ein niedrigeres Nebenangebot anzunehmen, obwohl dessen Art der Ausführung gar nicht seinen technischen Standards und kaufmännischen Wünschen (z.B. bezüglich der Haltbarkeit, bequemer Reinigung, hauseigener Standards etc.) entspricht. Auch sollte man die Gründe für die Nichtzulasung von Nebenangeboten, sowie die Gründe für Mindestbedingungen und die Wahl der Zuschlagskriterien genau  dokumentiert werden.

– Problematisch ist die Zulassungspflicht der einheitlichen europäischen Erklärung als Eignungsnachweis und die Herstellung der gleichen Wettbewerbsbedingungen für Eignungsnachweise, die nicht als einheitliche europäischen Erklärung eingereicht werden.

– Schwer zu beurteilen sein, wird die Nachweisführung für die Qualität angebotener Leistungen nach einheitlichen, vor allem aber vergleichbaren Gütezeichen und Konformitätsbewertungensverfahren gem. §§ 33, 34 VgV.

– Man muss die Energieeffizienz als Sollvorschrift für alle Leistungsgegenstände, gem. § 67 VgV und deren angemesse Berücksichtigung als Zuschlagskriterium berücksichtigen.

– Die Vergabestellen können Unterlagen nach eigenem Ermessen nachfordern, wenn die Nachforderung nicht in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ausgeschlossen wird. Die Nachforderung kann auch zu einem Vergabekriterium werden, d.h. zukünftig müssen Auftragnehmer damit rechnen, das ihnnen auch nach Abgabe der Vergabeunterlagen noch erhebliche Auskunftspflichten erwachsen könnten.

Eine Kündigung und Neuvergabe von Aufträgen nach wesentlicher Änderung während der Vertragslaufzeit gem. § 132 ff GWB ist möglich und ggf. sogar Pflicht des Auftraggebers. Leider wurde nichts zu den Rechtsfolgen dieser Kündigung,  z.B. hinsichtlich beiderseitiger Schadensersatzansprüche gesagt.

 

Angesichts der weitreichenden Novelle des Vergaberechts rate ich allen Beteiligten, sich möglichst frühzeitig mit den Änderungen auseinander zu setzen. Dies kann z.B. durch entsprechende Seminare ,die von geeigneten Fachkollegen, Verbänden oder auch von mir durchgeführt werden, erfolgen.

 

Nachdem ich Ihnen einen ersten Überblick über die zum nächsten Montag anstehende Änderung des Vergaberechts verschafft habe, werde ich in den nächsten Blogs auf weitreichende Urteile im Baurecht sowie die anstehende Novelle des Baurechts, die zum 01.01.2017 in Kraft treten soll, informieren. Es bleibt also spannend und vielleicht begleiten Sie ja meinen Blog weiterhin.

Eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen

Batrix Schwebig

Neues Vergaberecht ab 18.04.2016 – weitgehende Änderungen für alle Vergabeverfahren – materielle Änderungen

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Geneigte Leser, ich setze nunmehr meinen Blog zu den Änderungen des Vergaberechts fort und informiere über die materiellen Änderungen:

– Es erfolgt eine Umstellung der Verfahrenskommunikation im Vergabeverfahren auf elektronische Mittel gem. § 97 Abs. 5 GWB.

– Die Grundlaen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (z.B. von Kommunen, Zweckverbänden etc.) einschließlich der Inhousevergabe wird neu geregelt in § 108 GWB.

– Nach einem Teilnahmewettbewerb sind die offenen und nicht offenen Verfahren gleichrangig, so § 119 Abs. 2 GWB.

– § 120 GWB führt elektronische Auktionen und elektronische Kataloge ein.

– Gemäß § 122 ff erfolgt die Übernahme der Regelungen für die Eignungsprüfung und Aussschlussgründe des GWB.

– Die Übernahme der Rahmenbedingungen für die Zuschlagskriterien wird in § 127 GWB geregelt, die Zuschlagskriterien selbst können qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen, sofern eine effiziente Überpüfung des Zuschlagns möglich ist.

– Es erfolgt gem. § 128 GWB eine Verschiebung des Merkmals „Gesetzestreue“ in die Phase der Ausführung.

– Eine Verfahrensrüge hat innerhalb von 10 Kalendertagen ab Kenntnis des Rechtsverstoßes zu erfolgen. Die Wartefrist von 10 Kalendertagen ab Bieterinformation per Fax oder auf elektronischem Wege ist beibehalten worden.

– Gem. § 50 VgV ist eine einheitliche europäische Eigenerklärung möglich.

 

Mit diesen sehr weitreichenden Änderungen soll eine größere Rechtssicherheit geschaffen werden. Gleichzeitig zeichnen sich schon jetzt deutliche Anwendung- und Auslegungsprobleme ab.

Auf einige werde ich in meinen nächsten Blogs hinweisen, Sie sehen, es bleibt spannend, also folgen Sie mir.

 

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