
Da die neue Bahnkreuzungsrichtlinie weitreichende Folgen für Kommunen, Zweckverbände und Ver- und Entsorgungsunternehmen hat, möchte ich sie Ihnen kurz vorstellen:
Die neue Bahnkreuzungsrichtlinie ist 2012 aufgrund der Verbändevereinbarung zwischen BDEW, DVGW und Deutsche Bahn verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Sie kann von den Verbänden (BDEW und DVGW) bezogen werden.
Ziele und Geltungsbereich
- Erfassung aller ( auch alten ) Vereinbarungen mit Schienennetzbetreibern über vorhandene Bahnkreuzungen und den Versorgungsträgern für Wasser, Abwasser, Elektrizität und Gas. Die Vereinbarung umfasst nicht nur den eigentlichen Schienenstrang, sondern auch Bahnhöfe und sonstige Anlagen zum Bahnbetrieb.
- Soweit keine Verträge existieren oder diese nicht mehr auffindbar sind, sind neue Verträge auf der Basis der aktuellen Vereinbarung abzuschließen.
- Diese Regelung gilt für alle Bundesländer und für alle Schienennetzbetreiber, unabhängig ob es sich um die Deutsche Bahn oder andere Netzbetreiber wie z.B. Connex, HEX, VECTUS o.a. handelt. Somit sind eventuell Verträge mit vielen, unterschiedlichen Netzbetreibern zu schließen Sicher wissen Sie selbst am besten, wer alles in Ihrer Region Schienenverkehr, sei es nun Personen- oder (nur) Güterverkehr betreibt.
Gleichzeitig gilt diese Vereinbarung auch für alle neuen Bahnkreuzungen und erstmals auch für Abwasserkanäle.
Vorteilhaft an diese Regelung ist für alle Beteiligte die Verpflichtung, alle bestehenden Bahnkreuzungen und Bestandsunterlagen zu erfassen und eine – einheitliche – Grundlage des gemeinsamen Umgangs zu finden.
Inhalte der neuen Vereinbarung
Sie enthält ein neues technisches Regelwerk und gibt Anleitung für die Erarbeitung der Antragsunterlagen, Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Behandlung offener technischer und wirtschaftlicher Fragen. Hier muss ich Sie auf den komplexen Inhalt der Vereinbarung verweisen.
Folgen
Damit entstehen für die Hoheitssträger und Versorgungsunternehmen erhebliche Aufwendungen. Sie müssen alle vorhandenen Bahnkreuzungen erfassen, prüfen ob hierfür Verträge bestehen. Sollten sie nicht vorhanden sein, so können sie die Deutsche Bahn um Prüfung bitten, ob diese die entsprechenden Unterlagen in ihrem Bestand hat. Sollte dies der Fall sein, so müssen Kopien dieser Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Wenn keine Vereinbarungen existieren, müssen sie auf der Basis der neuen Bahnkreuzungsrichtlinie geschlossen werden, egal wie alt die ursprüngliche Bahnkreuzung ist.
Soweit keine vertraglichen Vereinbarungen mehr vorhanden sind, haben die Versorgungsträger erhebliche technische und wirtschaftliche Probleme, da sie die existierenden Anlagen nunmehr vertraglich erfassen und bei einer entsprechenden Forderung, dem aktuellen Stand der Technik anpassen müssen. Zudem sind den Inhabern der Schienenstrecken Entschädigungen auf der Basis der aktuellen Entschädigungswerte zahlen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung nicht nur für die Deutsche Bahn gilt, sondern auch für ihre Tochterunternehmen und alle anderen Betreiber von Bahnstrecken, d.h. diese Entschädigungen sind auch an alle anderen Schienennetzbetreiber zu zahlen.
So sehr die Erfassung aller bestehenden Bahnkreuzungen zu begrüßen ist, so sehr bedeutet es jedoch auch für die Hoheitsträger und Versorgungsunternehmen neue Herausforderungen, da sie mit erheblichem personellen, technischen und wirtschaftlichen Aufwand die bestehenden Anlagen alle erfassen und überprüfen müssen. Es sind Entscheidung dahingehend zu treffen, wie man zukünftig mit diesen Bahnkreuzungen umgehen möchte, ob man sie – bei fehlenden vertraglichen Regelungen – aufgibt oder weiter betreibt, unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Konsequenzen.
Für die neuen Anlagen können ggf. weitergehende technische Anforderungen erforderlich werden.
Ich helfe Ihnen gerne bei einer optimalen Lösung.
Viele Grüße Ihre Beatrix Schwebig