Aufrechnung mit verjährten Mängelansprüchen – Urteil des BGH vom 05.11.2015 – Az: VII 144/14

Bisher gingen alle Baubeteiligte davon aus, dass nach Ablauf der Mängelanspruchsfristen der Besteller der Werkleistung keine Mängelansprüche mehr geltend machen kann.

Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil vom November letzten Jahres klargestellt:

 

„Wenn ein Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und geltend gemacht werden konnte, dann kann der Besteller diesen Mangel den Ansprüchen des Werkunternehmers auch dann entgegenhalten, wenn er nicht in unverjährter Zeit angezeigt wurde.“

 

Dieser Aussage lag folgender Sacherverhalt zugrunde:

Der Unternehmer klagte auf Werklohn. Der beklagte Auftraggeber wandte Mängel der Werkleistung ein. Einen der Mängel hatte er 4 Wochen nach Verjährung der Mängelansprüche gerügt. Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, der Auftraggeber könne hiermit nicht mehr gehört werden, weil der Mangel nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht worden sei. Dies sah der BGH anders: in der Fassung des § 215 BGB vor dem 01.01.2002 sei es notwendig gewesen, dass eine Mängelanzeige in unverjährter Zeit erfolgt sei. Mit der Novelle des § 215 BGB solle der Besteller geschützt werden, er muss seine Forderung nicht frühzeitig durchsetzen, entweder durch Aufrechnung oder Klagerhebung. Entscheidend ist nunmehr, dass dass der Mangelanspruch in unverjährter Zeit aufgetreten ist und geltend gemacht werden konnte.

Es gilt also: der Auftraggeber, der einen Mangel in unverjährter Zeit hätte anzeigen können, soll allein durch den Zeitablauf der Verjährungsfrist keinen Rechtsverlust erleiden.

 

Die Folgen des Urteils sind weitreichend: Der Auftraggeber kann nach Ablauf der Mangelverjährung dem Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlungen, insbesondere aber auch auf Freigabe oder Rückgabe von Sicherheiten Zurückbehaltungsrechte entgegenhalten, wenn er behauptet, eine Mangelerscheinung habe sich vor Ablauf der Verjahrungsfrist gezeigt. Hierfür obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast. Da der Auftragnehmer aber häufig nichts mehr mit dem Bauwerk zu tun hatte, werden ihm Gründe für ein substantiiertes Vortragesn schwerfallen. Also sollte man mehr denn je vor Ablauf der Mangelansprüchsfristen, zusammen mit dem Bauherrn, eine Zustandsfeststellung der Werkleistung durchführen. Auftraggeber sollten gerade kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist noch eine intensive Prüfung des Bauwerkes auf Mängel vornehmen.

Diese Rechtsprechung setzt die Tendenz des Schutzes des Auftraggebers fort und stellt für alle Baubeteiligte neue Herausforderungen dar.

Im konkreten Einzelfall können die entsprechenden Fachkollegen oder ich Hilfe leisten.

Ich wünsche allen einen schönen Tag Ihre Beatrix Schwebig

 

 

 

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