Monthly Archives: September 2014

Ankündigung: 11. DWA-Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ am 15.10.2014 in Glauchau

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Heute möchte ich Sie ganz herzlich zum Workshop „Wartung von Kleinkläranlagen“ des DWA, Landesverband Sachsen/Thüringen einladen. Die Veranstaltung findet am 15.10.2014 in Glauchau statt. Nähreres dazu finden Sie unter folgendem Link: http://www.dwa-st.de/veran.html Der Workshop richtet sich an Zweckverbände, Behördenmitarbeiter, Wartungsunternehmen, Ingenieure, Hochschulen und Hersteller. Unter 11_WS_DWA_Programm_Anmeldung_2014 können Sie sich direkt über das Programm informieren und gleich über das Anmeldeformular beim DWA anmelden. Ich würde mich freuen, Sie dort, nicht nur als Referentin, begrüßen zu können. Ich wünsche Ihnen einen wunderbaren Sonnentag!

Ihre Beatrix Schwebig

Anspruch auf Urlaub bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

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Da die Sommerferien fast überall vorbei sind, hat  uns der Alltag  wieder und wir träumen vom nächsten Urlaub. Deshalb möchte ich auf ein Urteil das LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014, Pressemitteilung vom 04.08.2014, zum Thema Urlaubsanspruch hinweisen. Danach hat ein Mitarbeiter einer Arztpraxis auch nach Kündigung noch Anspruch auf seinen Urlaub bzw. Urlaubsentgelt, auch wenn er den Urlaub nicht beantragt hat und dieser aufgrund von Fristablauf verfallen ist. Der Arzt wurde erfolgreich zur Zahlung von Urlaubsgeld verklagt. Das Urlaubsgeld wurde nicht als Arbeitsentgelt angesehen, sondern als Schadensersatzanspruch, weil der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Arbeitnehmer die notwendige Erholung findet und seinen Urlaub nimmt.

Da dies ein Urteil eines Landesarbeitsgerichtes ist, ist zu anzunehmen, dass es Schule macht und auch für andere Arbeitsgerichte und Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Deshalb mein Rat: Überwachen Sie die Urlaubsansprüche Ihrer Mitarbeiter, stellen Sie zu Jahresende fest, wer noch welche Ansprüche hat und fordern Sie Ihre Mitarbeiter auf, den Resturlaub zu nehmen.

Verpflichtung zur Beseitigung von Leitungen auch bei eingetragener Baulast

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Manch einer erwirbt ein Grundstück, das bereits seit langer Zeit genutzt wird und möchte es nach seinen Vorstellungen gestalten. Dabei stellt er fest, dass über sein Grundstück Leitungen verlaufen, die zur Ver- oder Entsorgung von Nachbargrundstücken dienen. Manchmal sind diese Leitungen sogar durch eine öffentliche Baulast gesichert und bestehen mehr als 30 Jahre. Was kann der neue Eigentümer tun? Muss er diese Leitungen dulden und seine Pläne entsprechend anpassen?

Das OLG Oldenburg sagt in seinem Urteil vom 30.01.2014 Az: 1 U 104/13, dass der neue Eigenümer einen Anspruch auf Beseitigung der Leitung hat, auch wenn diese durch eine öffentliche Baulast gesichert ist und bereits seit mehr als 30 Jahren existiert. Dieser Meinung schließen sich mittlerweile auch andere Gerichte an, so dass davon auszugehen ist, dass eine nachhaltige Sicherung einer Leitung nur durch eine Grunddienstbarkeit erfolgen kann und nicht nur durch eine öffentliche Baulast.

Diese Entscheidung zugunsten der Grundstückseigentümer stellt zugleich eine Verpflichtung für Nachbarn und Versorgungsträger dar, Ver-und Entsorgungsleitungen, wenn möglich, nur über öffentliche Verkehrsflächen zu verlegen. Wenn dies nicht möglich ist, sollte in jedem Fall eine Grunddienstbarkeit bestellt werden. Ansonsten kann irgendwann der Fall eintreten, dass ein Grundstück nicht mehr ver- oder entsorgt werden kann.

Natürlich ist die Situation in jedem Einzelfall genau zu beurteilen, aber dennoch sollte man im Vorfeld seiner Planungen, unabhängig ob man Versorgungsunternehmen, Zweckverband oder Grundstückseigentümer ist, vom rechtssichereren Mittel der Grunddienstbarkeit Gebrauch machen. Zwar muss man dem belasteten Grundstückseigentümer  eine Entschädigung für die Nutzung seines Grundstückes zahlen, aber diese  ist  geringer als die späteren Kosten einer Umverlegung. Zudem ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, unabhängig von der Person des Nachbarn.

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